Zytostatika in der Ambulanz
Der Fall Ein Krankenhaus behandelte an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. Die Ärzte führten die ambulanten Behandlungen jeweils nicht als Dienstaufgabe im Auftrag der Klinik, sondern im Rahmen einer ihnen aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Krankenhaus erlaubten Nebentätigkeit durch. Die erbrachten Behandlungsleistungen wurden jeweils von den Ärzten selbst abgerechnet. Sie […]