Die Details zur Novemberhilfe konkretisieren sich – siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 05.11.2020 mit dem Thema “Einschneidende Maßnahmen der Ministerpräsidentenkonferenz”
Auch wenn noch nichts verbindlich feststeht, zeichnen sich Entwicklungen ab, auf die wir Sie gern hinweisen möchten.
Grundsätzliches:
Um was geht es?
Es gibt eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – „Novemberhilfe“ – des Bundes in Form einer einmaligen Kostenpauschale für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind alle direkt betroffenen Unternehmen (die den Geschäftsbetrieb aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 einstellen mussten) sowie alle indirekt betroffenen Unternehmen (erzielen nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen). Hotels gelten als direkt betroffen.
Wieviel Euro werden als Hilfe gezahlt?
Die Zuschüsse betragen pro Woche der Schließungen von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben (Neugründer), kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Was wird auf die Hilfe angerechnet?
Andere Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.
Sind bei einem Unternehmen bestimmte Bereiche vom Lock down ausgenommen – z.B. bei Restaurants der Außerhausverkauf, bei Kosmetikstudios die Fußpflege – werden diese Umsätze einerseits von der Umsatzanrechnung ausgenommen! Anderseits werden diese Umsätze bei der Vergleichsberechnung ebenfalls herausgerechnet.
Weiterhin werden Umsätze nicht angerechnet, sofern sie 25% des Vorjahresmonatsumsatzes nicht überschreiten.
Ab wann kann die Novemberhilfe beantragt werden?
Derzeit erfolgt die Programmierung durch die IT-Dienstleister des BMWI.
HINWEIS: Keine Anrechnung vom Umsätzen bis zu 25%
Sollten Sie während des Schließungszeitraums im November Umsätze erzielen, zum Beispiel durch Warenverkäufe, werden diese nicht auf die Wirtschaftshilfe für November angerechnet, sofern die Grenze von 25% des November-Vorjahresumsatzes nicht überschritten wird. Darüberhinausgehende Umsätze werden angerechnet, um eine Überförderung zu vermeiden.
Sonderfall: Außerhausverkäufe Gastronomie
Bei der Ermittlung der Wirtschaftshilfe (75% des Vorjahresumsatzes) werden keine Lieferdienste / Außerhausverkäufe berücksichtigt. Auf der anderen Seite werden allerdings auch keine Umsätze aus Lieferdiensten / Außerhausverkäufen von Speisen im November 2020 auf die Wirtschaftshilfe angerechnet. Das bedeutet, Sie können in unbegrenzter Höhe Umsätze aus Außerhausverkäufen mit Speisen im November 2020 tätigen, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.
Die Beantragung der November Wirtschaftshilfe soll elektronisch durch uns als Steuerberater erfolgen. Ab wann eine Beantragung möglich ist, ist noch nicht bekannt.
Ausnahme: Soloselbständige sollen bis u einem Förderhöchstbetrag von 5.000 EUR direkt antragsberechtigt sein.
Und hier ist der Link zu den offiziellen FAQ