Fristen für die Einreichung von Soforthilfeanträgen
Eine Antragsstellung für Corona-Soforthilfen ist auf Bundesebene noch bis zum 31.05.2020möglich, in Bayern bis zum 30.06.2020.
Soforthilfe für Gründer
Seit dem 14. Mai 2020 besteht in NRW auch für nach dem 31.12.2019 gegründete Unternehmen die Möglichkeit, die Soforthilfe über einen Steuerberater zu beantragen. Die speziell dafür notwendigen Voraussetzungen stehen hier.
Anträge können bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Die entsprechende Antragsseite lautet: http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de.
Erleichterter Zugang zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Mai 2020 möglich
Nachdem bereits für die Monate März und April eine vereinfachte Stundung möglich war, wird diese Option bis einschließlich Mai 2020 fortgeführt. Allerdings wird stärker als bislang darauf geachtet, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zu sehen ist. Das bedeutet, Unternehmen müssen deutlicher als bislang darlegen, welche anderen Maßnahmen (z. B. Soforthilfen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeit) bereits genutzt oder beantragt wurden. Hierzu wurde das Antragsformular zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst.
Hinweis: Da die Voraussetzungen für den erleichterten Stundungszugang angepasst wurden, muss auch dann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die für März und April bereits beantragten Stundungen fortgeführt werden sollen
Betriebliche Altersvorsorge – Kurzarbeit – Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung reduziert nicht die Höhe des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Wird die Entgeltumwandlung bei Kurzarbeit beibehalten, kürzt sie sich bei der Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz im Sinne von § 106 SGB III. Sieht eine Vereinbarung die Entgeltumwandlung von einem Prozentsatz der Vergütung vor, bewirkt die Reduzierung des Arbeitsentgelts durch die Kurzarbeit eine automatische Verringerung des Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung (bAV). Ist der Entgeltumwandlungsbetrag hingegen wie in den meisten Fällen konstant oder dynamisch steigend, kann der Arbeitnehmer ihn während der Kurzarbeit einschränken oder ganz aussetzen.
Aber: Entgeltumwandlungsbeträge trotz Kurzarbeit bitte nicht leichtfertig reduzieren, da der bAV-Beitrag in der Regel Steuer- und Sozialabgabenersparnisse sowie häufig auch Arbeitgeberzuschüsse bewirkt. Liegen erstere etwa bei zusammen 50 Prozent Ersparnis und beträgt letzterer 15 Prozent, würde eine Reduzierung der Entgeltumwandlung um 50 Euro das monatliche Nettoeinkommen lediglich um 17,50 Euro entlasten, die bAV-Leistungen verringerten sich jedoch brutto um 50 Euro plus Wertzuwachs.
Bei Kurzarbeit Null kann die Entgeltumwandlung nicht praktiziert werden, da kein Entgelt im Sinne des Gesetzes vorliegt. Der Bezug von KuG ändert daran nichts, da es eine Lohnersatzleistung, jedoch kein umwandlungsfähiges Einkommen beziehungsweise Arbeitsentgelt darstellt. Als Arbeitnehmer hat man in diesem Fall allerdings das Recht, seine bAV aus seinem Privatvermögen fortzuführen und für diese Zeit den vollen Versicherungsschutz sowie den Schutz des BetrAVG (Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge) aufrechtzuerhalten.
Lohnfortzahlung für Eltern verlängert
Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Kita- und Schulschließungen zu Hause betreuen müssen, leiden häufig unter Lohnausfällen. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.
Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/meseberg/lohnfortzahlung-eltern-corona-1754306
Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung ab sofort online möglich
Ab sofort können Arbeitgeber und Selbstständige alle Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) online über die Internetseite https://www.ifsg-online.de stellen. Die erforderlichen Angaben und Nachweise lassen sich eintragen und hochladen. Anschließend werden die Anträge digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland übermittelt. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR).
Das Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des NRW-Sozialministeriums und des Bundes-Innenministeriums entwickelt und bereitgestellt. Neben dem Onlineantrag wird den Behörden in Kürze eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.
Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll von 19 auf 7 Prozent gesenkt werden. Die Steuersenkung soll vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gültig sein, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (19/19379). Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen.