Aus aktuellem Anlass – Coronavirus-Pandemie – Zusammenstellung aller Hilfen mit Handlungsempfehlungen

Soforthilfen

Der erste Ansturm auf die Soforthilfen ist überstanden und ich hoffe, die Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld (KUG), Soforthilfen etc. wurden bzw. werden bei Bedarf eingesetzt. Da der Gesetzgeber in der Kürze der Zeit nicht alles detailgenau ausformuliert hat, kommen jetzt die ersten Korrekturen einzelner Länder zu Fördermaßnahmen bzw. Anspruchsvoraussetzungen. Deshalb der dringende Rat an alle: bitte führen Sie ein

Corona-Tagebuch

Was ist das? Es gibt eine Zeit vor dem 11. März 2020 und eine Zeit danach.
Warum ist das von Bedeutung? Aktuell sind alle Sofortprogramme der Bundesregierung und der Länder so „gestrickt“, dass sie schnell und unbürokratisch helfen. Das ist auch gut so. Aber sie sind eben mit der „heißen Nadel“ gestrickt. Es konnte unmöglich alles bis ins letzte durchdacht und ausformuliert werden.

Am Jahresende bzw. im nächsten Jahr, wenn (hoffentlich) Normalität eingekehrt ist und im Rahmen der Jahressteuererklärung die Gelder als Einnahmen angesetzt werden müssen, wird auch die Bürokratie einsetzen. Die Antragsvoraussetzungen werden überprüft. Ist die Soforthilfe zu Unrecht gezahlt worden, kann sie zurückgefordert werden.

Bitte dokumentieren Sie deshalb die Situation in Ihrer Praxis/Ihrem Unternehmen, Ihre Umsatzveränderungen – Zahlen vor dem 11.3. und danach. Da man hinterher immer schlauer ist, das Gedächtnis uns nach 1 Jahr definitiv im Stich lassen wird, ist es wichtig, die Situation bei Antragstellung festzuhalten.  Und dokumentieren Sie, was Sie alles beantragt habten wann, für wen und wie hoch (z.B. KUG).

Bitte beachten: Die Soforthilfen sind nicht dazu da, Umsatzeinbußen auszugleichen. Sie sind dazu da, die betrieblichen laufenden Verpflichtungen wie Miete, Strom, Personal etc. weiter erfüllen zu können. Fehlende Voraussetzungen bei Beantragung der Soforthilfe sind Subventionsbetrug – und das ist ein Straftatbestand. Wichtig ebenfalls: die Soforthilfen sind für den betrieblichen Bereich. (siehe hierzu weiter ALG II)

Kurzarbeitergeld (KUG) – siehe auch den separaten Beitrag -> KURZARBEITERGELD

Kurzarbeitergeld kann von Ihnen bei Arbeitsausfall von mehr als 10% bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet und beantragt werden. KUG kann für 12 Monate gewährt werden.
Die Kurzarbeitenden erhalten 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, bei mindestens einem Kind im Haushalt sind es 67%. Die Sozialversicherungsbeiträge, die bei Kurzarbeit zu zahlen sind, werden in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass der/die Arbeitnehmer einverstanden ist/sind. Wenn die Ertragslage der Praxis es hergibt, kann der Lohn der Mitarbeiter aufgestockt werden.

Arbeitslosengeld  II (ALG II)

Davon zu trennen ist die private Situation. Sollte jemand z.B. vor kurzem aus der Arbeitslosigkeit heraus gegründet haben kann es sein, dass auch ein Anspruch auf ALG II besteht. Eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen beim ALG II, eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung sind vorgesehen. Nähere Informationen dazu stehen auf der Website der Bundesarbeitsagentur.de

Umsatzsteuersondervorauszahlung (USt 1/11)

Bei einem Liquiditätsengpass kann (in den meisten Bundesländern) auf Antrag die am Jahresanfang geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung vom Finanzamt erstattet werden. Aber Vorsicht:  Insgesamt sind trotzdem alle Umsätze zu versteuern, die Anrechnung dieses 1/11 mit der Voranmeldung für  Dezember entfällt dann natürlich. Weitere Infos siehe https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/coronavirus-krise-erleichterungen-bei-der-umsatzsteuer_164_512562.html

Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (ESt-VZ)

Die ESt-VZ können auf Antrag herabgesetzt werden, auf Vollstreckung überfälliger Steuerschulden kann seitens des Finanzamts bis zum Jahresende verzichtet werden. Aber auch hier Vorsicht: Die Entwicklung der Praxis/des Unternehmens ist unbedingt genau zu beobachten. Je nach Entwicklung des Geschäftsergebnisses sind Rücklagen zu bilden, damit nicht nach einem Jahr, das erfolgreicher verlaufen ist als angenommen, eine hohe Nachzahlung ansteht und die Mittel schon ausgegeben sind.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.

Förderkredite

Wer Betriebsmittel finanzieren will/muss kann KfW Kredite über die Hausbank beantragen. Die Hausbank selbst ist jetzt zu 90% abgesichert (bisher 80%), die Zinsen liegen zwischen 1% und 2,12%/Jahr. Welche Anforderungen an die Antragsunterlagen gestellt werden, muss bei der jeweiligen Hausbank erfragt werden.


Diese Informationen sind ohne Gewähr und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

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