Arzt als Berufsgeheimnisträger
Strafgesetzbuch Ärztinnen und Ärzte zählen zu den Berufsgeheimnisträgern im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach § 203 Absatz 1 und 2 Satz 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist. Ärztinnen und Ärzte sind im Regelfall auf […]